INFORMATION ZUM HINWEISGEBER*INNEN-SYSTEM

Gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) sowie dem Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)

Unser Meldesystem dient zur Wahrung der Integrität unseres Unternehmens und zur Abwendung möglicher Schäden.

Die BBRZ GRUPPE fühlt sich gerade wegen ihres sozial- und gesellschaftspolitischen Auftrags ganz besonders dazu verpflichtet, das in sie gesetzte Vertrauen von Mitarbeiter*innen, Lieferant*innen und sonstigen Geschäfts- und Systempartner*innen zu festigen und das Verhältnis zu Mitbewerber*innen auf Fairness zu begründen.

WER KANN UNSER MELDESYSTEM NUTZEN?

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben können Personen, die für uns arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit uns stehen, Verstöße melden.

Insbesondere können dies sein:

  1. Mitarbeiter*innen
  2. Bewerber*innen
  3. Praktikant*innen, Zivildiener und Absolvent*innen eines Freiwilligen Sozialjahrs
  4. Lieferant*innen sowie Geschäfts- und Systempartner*innen
  5. Selbständig erwerbstätige Personen, die für uns tätig werden
  6. Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen

   
MELDUNGEN

Ein gemeldeter Hinweis muss „wahr“ sein, d.h. die hinweisgebende Person muss im „guten Glauben“ sein, dass „eine Tatsache“ mitgeteilt wird, welche einen „Rechtsverstoß“ darstellt und die in den Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetz fällt.

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz umfasst nur Meldungen und Hinweise zu Verstößen und Fehlverhalten in folgenden Themenbereichen:

  1. Öffentliches Auftragswesen
  2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  3. Produktsicherheit und -konformität
  4. Verkehrssicherheit
  5. Umweltschutz
  6. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  8. Öffentliche Gesundheit
  9. Verbraucherschutz
  10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

Das Hinweisgeber*innen-System ist keine Plattform für allgemeine Anfragen oder Beschwerden, nutzen Sie für solche Eingaben bitte die allgemeinen Kontaktadressen.

Bewusste Falschmeldungen mit dem Ziel Personen oder das Unternehmen selbst zu diskreditieren, sind als Compliance-Verstoß zu bewerten und können gegebenenfalls arbeits- und/ oder verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

   
WIE ERFOLGT EINE MELDUNG?

Hinweise über mutmaßliche Verstöße zum Nachteil der Organisation können schriftlich über das Hinweisgeber*innen-System (whistleblower@fab.at) oder telefonisch (+43 732 6922 – 5610) eingebracht werden.

Um Ihr Anliegen bei der Prüfung auch richtig zuordnen zu können, ist der Name und/ oder die Adresse des Geschäftsbereiches, auf welche Sie sich in der Meldung beziehen, anzuführen.

Jede Meldung wird zeitnah auf ihre Compliance-Relevanz überprüft, und im Anlassfall werden adäquate Ermittlungsschritte eingeleitet. Auf Anfrage erhalten Sie Informationen über den jeweiligen Stand der Erhebungen.

INFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 13
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG

Als Hinweisgeber*in sind Sie über das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) vor Repressalien durch das Unternehmen geschützt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Verstöße bzw. das Fehlverhalten berechtigt eingemeldet wurden.

Ihre Kontaktdaten sind ausschließlich den Compliance-Verantwortlichen bekannt und werden von diesen absolut vertraulich behandelt. Anonyme Eingaben sind nicht vorgesehen.

Ihre Daten werden ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Meldung und der damit verbundenen (technischen) Administration verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen und der damit verbundenen Vermeidung von Schäden und Haftungsrisiken. Ist von einer eingegangenen Meldung ein/e Mitarbeiter*in betroffen, dient die Verarbeitung auch der Verhinderung von Straftaten oder sonstigen Rechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Bezüglich Datenschutz inklusive Betroffenenrechte dürfen wir Sie auf unsere Datenschutzerklärung verweisen, die den gesetzlichen Bestimmungen folgt. Personenbezogene Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

Linz, Juli 2023 | FAB